Unklare Rechtslage an unbewilligten Kundgebungen

von Yannic Schmezer 20. Oktober 2017

Macht sich strafbar, wer sich einer unbewilligten Kundgebung anschliesst? Darf die Polizei Demonstrationswillige wegweisen oder auf den Posten verbringen? Von Seiten der Organisatorinnen und Organisatoren verlautet regelmässig, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration nicht strafbar sei. Das ist zwar nicht falsch, hat aber in der Praxis nur bedingt Relevanz.

Grösser als das Polizeiaufgebot an den im Keim erstickten Antifa-Kundgebungen der letzten zwei Wochen war wohl nur die Unsicherheit über die Rechtslage der Personen, die daran teilnahmen. Wer sich unter den Teilnehmenden umhörte, wurde schnell von einem diffusen Gefühl der Rechtsunsicherheit ergriffen. Was darf die Polizei, was darf sie nicht? Macht sich strafbar, wer sich dem Umzug anschliesst?

Grundsätzlich straffrei

Das städtische Kundgebungsreglement büsst, wer eine Demo organisiert, ohne bei der Stadt eine Bewilligung einzuholen. Unklarer ist die Rechtslage betreffend die reine Teilnahme an einer solchen unbewilligten Demonstration. Denn im Gegensatz zur Pönalisierung der unbewilligten Organisation, gibt es im städtischen Kundgebungsreglement keine Norm, welche die reine Teilnahme regelt. Ist sie also straffrei?

Die Frage lässt sich mit einem «Ja, aber» beantworten. Grundsätzlich ist die reine Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung tatsächlich straffrei, das bedeutet, die Polizei darf keine Bussen alleine aufgrund der Teilnahme verhängen. Es sollte aber klar sein, dass die Straffreiheit natürlich nur insoweit greift, als sich Teilnehmende nicht anderweitig strafbar machen. So ist es im Kanton Bern beispielweise verboten, sich an Kundgebungen zu vermummen. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Amtshandlung hindert – wobei aber anzumerken ist, dass blosses Nichtbefolgen einer polizeilichen Anweisung (z.B. sich von einem Demonstrationszug zu entfernen) nicht als Hinderung zu werten ist. Regelmässige Anwendung findet auch der Landfriedensbruch: Werden im Rahmen einer Demonstration Gewalttätigkeiten an Personen oder Sachen verübt, erlaubt dieser Strafbestand es, die Strafbarkeit auf alle Teilnehmenden auszudehnen, sofern die begangenen Gewalttätigkeiten von aussen betrachtet als Taten der Menge erscheinen. Es spielt dann also keine Rolle, ob man tatsächlich eine Scheibe eingeschlagen hat, oder sich lediglich friedlich an der Demonstration beteiligte.

Undurchsichtige Rechtsgrundlage

Andererseits bedeutet die Tatsache, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration straffrei ist, nicht, dass die Polizei nicht dagegen vorgehen kann. «Es ist so, dass die Polizei gesetzlich die Aufgabe hat, Massnahmen zu treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen», schreibt Christoph Gnägi, Mediensprecher der Kantonspolizei Bern, auf Anfrage.

Festgehalten ist diese Generalklausel, welche Gnägi wörtlich zitiert, im Polizeigesetz des Kantons Bern. Die Offenheit der Formulierung ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit mehr als problematisch, lässt sich doch mit ein wenig Wortakrobatik und Begriffsdehnung ein mannigfaltiges Arsenal an Massnahmen rechtfertigen. Trotzdem sind solche Generalklauseln in Polizeigesetzen keine Seltenheit. Begründet wird die geringe Bestimmtheit (im juristischen Fachjargon Normdichte genannt) damit, dass die polizeilichen Aufgaben vielseitig seien und einer flexiblen Rechtsgrundlage bedürfen.

Zwang mittels Generalklausel

Dass solche Generalklauseln die Massnahmen, welche unter ihrem Schutz durchgeführt werden können, nicht nennen, ist zweifellos unbefriedigend. Im Zusammenhang mit unbewilligten Demonstrationen kann aber davon ausgegangen werden, dass die gängigen Mittel der Polizei, wie die Personenkontrolle und -durchsuchung erfasst sind.

Schwieriger ist die Beurteilung der Rechtsmässigkeit von Massnahmen, bei denen intensiverer polizeilicher Zwang notwendig ist. Wegweisungen, Einkesselungen oder Verbringungen auf den Polizeiposten dürften wohl lediglich dann zulässig sein, wenn Erfahrungswerte, eine vorgängige Lagebewertung oder die Umstände auf eine konkrete und ernsthafte Gefährdung hindeuten. Das Bundesgericht hat gestützt auf eine ähnliche Norm im Zürcher Polizeigesetz anerkannt, dass es rechtmässig sei, einen unbewilligten und potentiell gewalttätigen Demonstrationsumzug einzukesseln und die einzelnen Personen zur Feststellung der Identität auf den Polizeiposten zu verbringen. Damit ergibt sich immerhin ein konkreter Anhaltspunkt. Ansonsten ist die Rechtslage – entsprechend der Natur der Generalklauseln – undurchsichtig.

Für Teilnehmende einer unbewilligten Demonstration gilt folglich: Die Teilnahme alleine ist in der Stadt Bern nicht strafbar. Für sich genommen ist diese Aussage aber nicht viel wert, weil sie ausser Acht lässt, dass die Polizei trotzdem gegen unbewilligte Demonstrationen vorgehen kann, zwar nicht mit Bussen, dafür aber mit polizeilichem Zwang. Der stellt zwar keine Strafe dar, kann sich aber für Betroffene genau gleich anfühlen.