Ferdinand Hodler auf dem Totenbett

von Willi Egloff 12. September 2018

Während der genaue Geburtsort Ferdinand Hodlers in Bern historische Rätsel aufgab und immer noch aufgibt, beschäftigte sein Tod die Gerichte bis hinauf zum Bundesgericht. Allerdings erst nach mehr als 20 Jahren und auf eher verschlungenem Wege.

Es gibt zwei Gemälde, die Ferdinand Hodler auf seinem Totenbett darstellen. Das eine stammt von seinem Freund Cuno Amiet und wurde von diesem dem Kunstmuseum Bern verkauft. Das andere stammt von Hodlers Assistenten Johann Robert Schürch und findet sich heute in der Werner-Coninx-Sammlung. Der geschichtsträchtige Rechtsstreit dreht sich um dieses zweite Bild.

Johann Robert Schürch wurde 1895 in Aarau geboren und absolvierte dort eine Lehre als Werbemaler. 1916 zog er nach Genf um, wo er die Ecole des Beaux-Arts besuchte. In dieser Zeit arbeitete er ausserdem bei Ferdinand Hodler als Ateliergehilfe. Als Hodler am 19. Mai 1918 starb, porträtierte Schürch ihn auf dem Totenbett. Das Bild behielt er bis zu seinem Tode bei sich.

Die verärgerte Witwe und der beleidigte Galerist

Am 14. Mai 1941 stirbt Schürch in Ascona. Die Galerie Beaux-Arts in Zürich, welche einen Teil seiner Bilder vertreibt, veranstaltet eine Ausstellung mit seinem gesamten Nachlass, darunter auch das Gemälde von Hodler auf dem Totenbett. Die Ausstellung wird in der Zeitschrift «Blätter für die Kunst» beworben, und es wird insbesondere auf dieses bisher nicht bekannte Porträt von Hodler auf dem Totenbett hingewiesen. Die Zeitschrift bezeichnet Schürch als aussergewöhnlich interessanten Künstler und als Hodlers Lieblingsschüler, der sich bis zum Tode bei ihm aufgehalten habe.

Diesen Text liest auch Hodlers Witwe Berthe Hodler-Jacques, und sie ist empört. Diesen Schürch kenne sie nicht, und er sei sicher nicht Hodlers Lieblingsschüler gewesen. Auch habe sie ihm nie eine Bewilligung gegeben, den Toten zu malen, weshalb sie vermute, dass das Bild erst viel später entstanden sei. Dieser Schürch wolle doch einfach den Namen Hodler kommerziell ausnützen. Sie verlangt von der Galerie, das Bild zurückzuziehen.

Nachdem sich der Direktor der Galerie, Georges J. Kaspar, weigert, das Bild aus dem Verkauf zu nehmen, geht Hodlers Witwe zum Angriff über: Sie lässt in 7 Schweizer Tageszeitungen ein Inserat erscheinen, in welchem sie mitteilt, dass in der Galerie Beaux-Arts in Zürich ein von Schürch gemaltes Porträt ihres Mannes ausgestellt werde und dass dies ohne ihre Zustimmung und gegen ihren ausdrücklichen Willen geschehe. Daraufhin verklagt die Galerie Berthe Hodler-Jacques und verlangt eine Richtigstellung sowie 300 Franken Schadenersatz.

Der Galerist hat keine Chance

Georges J. Kaspar verliert auf der ganzen Linie. Das Genfer Gericht weist seine Klage ab und verurteilt ihn, der Witwe Hodler eine Genugtuung von 300 Franken zu zahlen. Das Obergericht bestätigt dieses Urteil, will aber die 300 Franken nicht als Genugtuung verstanden haben, sondern als Ersatz für die Inseratekosten, welche Frau Hodler entstanden sind. Das Bundesgericht, an welches der Galerist das Urteil weiterzieht, kommt zum selben Ergebnis.

Das Urteil des Bundesgericht vom 20. Juli 1944 ist aus juristischer Sicht durchaus bemerkenswert. Auf dem Gemälde ist einzig Ferdinand Hodler abgebildet. Da nach schweizerischer Auffassung die Persönlichkeitsrechte mit dem Tode enden, konnte sich die Witwe nicht mehr die Rechte ihres verstorbenen Gatten berufen. Flugs konstruiert das Bundesgericht eine Verletzung der Persönlichkeit der Witwe, die darin bestehen soll, dass diese durch die Abbildung in ihrer «intimité douloureuse» verletzt worden sei. Es sei ihr – 25 Jahre nach dem Tod des berühmten Ehemannes! – nicht zuzumuten, dass dieser schmerzhafte Anblick des toten Gatten der Öffentlichkeit präsentiert werde.

Auch auf das Vorbringen des Galeristen, Frau Hodler habe ja auch in den Verkauf des Gemäldes von Cuno Amiet an das Berner Kunstmuseum eingewilligt, könne also kaum in ihrer «intimité douloureuse» verletzt worden sein, weiss das Bundesgericht eine Antwort: Der Verkauf eines Bildes an das Berner Kunstmuseum könne nicht mit der Ausstellung eines Bildes in einer kommerziellen Galerie verglichen werden. Dort sei es nämlich darum gegangen «d’honorer la mémoire du disparu», während es bei der Ausstellung in einer Galerie nur um kommerzielle Interesse gehe.

Aus heutiger Sicht ist diese Begründung mehr als dürftig, und das Bundesgericht käme in einem vergleichbaren Fall wohl zu einem andern Schluss. Dem beleidigten Galeristen nützt diese Erkenntnis allerdings wenig. Immerhin wird er sich mit der Tatsache getröstet haben, dass der Prozess so grosses Aufsehen erregte, dass er den Maler Johann Robert Schürch postum schweizweit bekannt machte und vermehrtes Interesse für seine Werke weckte. Wieviel die Werner-Coninx-Stiftung schiesslich für sein inzwischen berühmtestes Gemälde bezahlte, ist leider nicht überliefert.