Wer war Eugen Huber?

von Yannic Schmezer 3. März 2020

Der Name Eugen Huber dürfte nicht vielen ein Begriff sein. Dabei hat der Zürcher Jurist das hiesige Recht geprägt, wie kaum jemand sonst. Er schrieb  das erste Zivilgesetzbuch der Schweiz.

Es gibt keinen besonderen Anlass, gerade jetzt über Eugen Huber zu schreiben. Sein Todestag jährt sich erst in drei Jahren zum 100. Mal und das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches feierte sein letztes Jubiläum 2012. Grund sind vielmehr die regelmässigen aber immer beiläufigen Bemerkungen über Eugen Huber, die mir im Lauf meines Studiums an der Uni Bern begegnet sind und die Frage keimen liessen, wer er denn überhaupt sei, dieser Eugen Huber. Wer ist das, der unser Zivilgesetzbuch geschrieben hat?

Die Grossfamilie

Eugen Huber kam 1849 in der kleinen Zürcher Gemeinde Stammheim als Sohn von Konrad Huber und Anna Widmer zur Welt. Eugen war der jüngste der fünf Geschwister. Als er 13 Jahre alt war, verstarb sein Vater, nur sechs Jahre darauf seine Mutter. Trotzdem spielte die Familie für Eugen nach wie vor – oder vielleicht umso mehr – eine wichtige Rolle. Sein Bruder August kümmerte sich fortan um ihn, Onkel und Tanten unterstützen die Geschwister finanziell.

Die Familienbande waren Eugen stets wichtig. So schrieb er in einem Brief an seine verstorbene Frau Lina: «Wenn es den einen Familienmitgliedern gut geht, und den anderen schlecht, so gehört man doch zusammen, mag auch noch so sehr diese Verschiedenheit des Schicksals in den Vorzügen und Mängeln der Person begründet sein». Es ist eine Vorstellung, die sich später im ersten Zivilgesetzbuch niederschlagen soll: Das Hubersche Erbrecht – das auch heute noch in grossen Teilen gilt – sieht vor, dass sowohl Nachkommen, als auch Eltern und Ehegatten (und seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes 2007 auch eingetragene Partner*innen) das Anrecht auf einen Pflichtteil haben, auf den nur in Ausnahmefällen verzichtet werden darf. Der Bundesrat möchte diese Regelung nun anpassen, weil sie nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche. So möchte man mehr Autonomie für die Erblasser*innen schaffen, indem man die Pflichtteile reduziert.

Huber der Dichter

Der frühe Tod seiner Eltern war nicht der einzige Stein, der Hubers Leben beschwerte. Als Kind war er an Scharlach erkrankt, wodurch sein rechter Arm unterentwickelt blieb. Für Eugen, dessen «Vaterlandsliebe kaum Grenzen kannte», so der ehemalige Berner Rechtsprofessor Theo Guhl, war das ein besonders schweres Erbe, weil ihm dadurch der Zugang zum Militär verwehrt blieb. Trotz der Einschränkungen bestand Huber in Zürich das Gymnasiums und begann an der Uni Zürich Recht zu studieren. Der Grund, weshalb er ausgerechnet Jura wählte, ist eher ungewöhnlich. Er glaubte nämlich, dass ihm dieses Studium am ehesten ermöglichte, dem nachzugehen, wofür er sich am meisten begeisterte, nämlich der Dichtkunst.

Im ersten Semester seines Studiums verfasste Huber sodann auch ein Versdrama in fünf Akten, das jedoch bei seinen Freunden und seinem Professor nur auf wenig Begeisterung steiss. Wie sich Huber später erinnere, bewegte ihn diese Skepsis dazu, sich in der juristischen Lektüre zu vertiefen. Akademisch zahlte sich diese Entscheidung für Huber aus: 1872, mit 23 Jahren, wurde Huber für seine Dissertation im Erbrecht der Doktortitel verliehen.

Leere Ränge bei der ersten Vorlesung

Hubers akademische Karriere, die von hier an ihren Lauf nahm, begann jedoch nicht allzu rosig. Obschon er bereits im Alter von 24 Jahren an der Uni Zürich dozieren durfte, hielt er seine erste Vorlesung im Sommersemester 1873 vor leeren Rängen. Ein Rückschlag, der Huber noch viele Jahre später belastete. Gemäss Guhl sei Huber auch während seiner sehr erfolgreichen Zeit als Professor an der Uni Bern immer zu Beginn des Semesters äusserst nervös gewesen und hätte regelmässig die Befürchtung geäussert, ob wohl auch jemand seine Vorlesung besuchen würde.

1881 wurde Huber an die Universität Basel berufen. Nachdem er zuvor einige Jahre bei der NZZ gearbeitet hatte, empfand er die Rückkehr an die Universität als anstrengend, fühlte er sich doch wieder als Student. Zu Beginn gefiel es ihm und seiner Frau Lina in Basel ganz gut, später schrieb Huber jedoch vom «Beginn der Basler Ungemütlichkeit». Was er genau damit gemeint haben könnte, ist nicht klar.

Während seiner Zeit in Basel veröffentlichte Huber eine Vielzahl an Publikationen. Eines seiner bedeutendsten Werke war das vierbändige Werk «System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts», das Huber im Auftrag des schweizerischen Juristenvereins erstellte und das als Grundlage für die Vereinheitlichung des Schweizerischen Privatrechts dienen sollte. Im Jahr 1883 war bereits das schweizerische Obligationenrecht in Kraft getreten. Der Gedanke auch noch das Zivilrecht zu vereinheitlichen war deshalb naheliegend.

Der Weg ist frei

1892, noch bevor Huber sein Werk vollendet hatte, wurde ihm vom Bundesrat der Auftrag erteilt, einen Vorentwurf für das Schweizerische Zivilgesetzbuch zu verfassen. Huber, der zu diesem Zeitpunkt an der Universität Halle arbeitete, kehrte daraufhin umgehend in die Schweiz zurück. Gleichzeitig wurde er als Nachfolger des verstorbenen Professor Königs nach Bern berufen, wo er fortan in der Doppelrolle als Gesetzgeber und Professor wirkte.

Dass in Bern nicht immer alles glimpflich verlief, lässt sich aus Hubers Tagebüchern entnehmen. So schildert er etwa einen dramatischen Küchenbrand, der sich 1896 ereignete und bei dem er sich die Hände verbrannte. Trotzdem war es ein glückliches Jahr für Huber: Im November veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft zur Vereinheitlichung des Privatrechts, welche zum Grossteil von Huber geschrieben worden war. Hubers Bemühungen wurden zwei Jahre später vom Volk belohnt, dass die Vereinheitlichung in einer Abstimmung deutlich befürwortete. Damit war der Weg frei für das erste nationale Zivilgesetzbuch.

Gesetze müssen alle verstehen

In den darauffolgenden Jahren beschäftigte sich Huber intensiv mit der Erarbeitung des neuen Zivilgesetzbuches. Das zu einer Zeit, in der auch das Strafrecht vereinheitlicht werden sollte. Noch war unklar, welches Rechtsgebiet zuerst national kodifiziert werden würde. Wegen der erfolgreichen Einführung des Obligationenrechts einige Jahre zuvor entschied man sich schliesslich für das ZGB.

Gemäss der Historikerin Verena E. Müller arbeitete Huber eng mit seiner Frau Lina zusammen. Huber hätte ihr jeweils die fertigen Artikel vorgelegt. Sofern sie diese nicht auf Anhieb verstand, hätte er sie nochmals überarbeitet. Die einfach Gesetzessprache zeichnet bis heute das schweizerische Privatrecht aus und ist Ausdruck von Hubers Überzeugung, dass Gesetze für alle ihnen Unterworfenen verständlich sein müssen. In seiner Erläuterung zum ZGB schrieb Huber: «Die Gebote des Gesetzgebers müssen daher, soweit dies mit dem speciellen Stoff verträglich ist, für jedermann oder doch für die Personen, die in den gesetzlich geordneten Beziehungen in einem Berufe thätig sind, verstanden werden können.»

Der grösste Schweizer Jurist?

Die Wahl zum Nationalrat 1902 nahm Huber, obwohl er sie nicht angestrebt hatte, mit Interesse an, ermöglichte es ihm doch, «sein» ZGB zu verteidigen. Zwar musste Huber zum Wohle seines Gesamtwerkes einige Kompromisse eingehen, doch gelang es ihm schliesslich, dass das erste schweizerische Zivilgesetzbuch am 10. Dezember 1907 von beiden Räten einstimmig angenommen wurde.

Huber starb 23. April 1923 in Bern und liegt auf dem Bremgartenfriedhof begraben. 1945 schrieb Guhl, über Eugen Huber: «Ob Eugen Huber als der grösste Schweizer Jurist in die Geschichte eingehen wird, mag späterem Urteil vorbehalten bleiben.» Jedoch bestehe bereits heute kein Zweifel mehr daran, dass er «als der erfolgreichste und vorbildlichste schweizerische Jurist» gelten müsse.